Das Wasser läuft wieder ab: 25. März 2023
Ist dies witterungsbedingt nicht möglich, dann verschieben sich die Termine. Aktuelle Information entnehmen Sie dann bitte den Aushängen in den Schaukästen.
Bis zum 23. März 2023 haben alle Gartenfreunde
- ihren Wasserschrot zu reinigen,
- Absperrventile / Wasserhähne zu schließen.
Am 24. März 2023 erfolgt tagsüber eine Druck- u. Dichtheitsprobe!!!!!
Der Zugang zu den Gärten ist an diesem Tag für die Wasserverantwortlichen zu gewähren um bei einer eventuellen Havarie schnell eingreifen zu können!
Der Wasserschrot muss unbedingt geöffnet sein!
Bei Nichteinhaltung o.g. Punkte (nicht geschlossene Absperrventile / Wasserhähne, nicht gewährtem Zugang zum Garten sowie geschlossenem bzw. verbautem Wasserschrot), wird eine Versäumnisgebühr in Höhe von 20,00 € erhoben!
Die Anwesenheit der Pächter ist nicht erforderlich!
Gartenfreunde, welche Ihren Zähler über das Winterhalbjahr ausgebaut hatten, melden sich bitte unbedingt bis 19. März 2023 wegen der Neuverplombung beim Wasserverantwortlichen.
Für die Neuverplombung werden 10,00 € Aufwandsgebühr erhoben.
Folgende Gartenfreunde werden aufgefordert bis zum 19. März 2023 einen aktuell geeichten Wasserzähler (Eichjahr möglichst 2023) einzubauen.
Beim Einbau bitte auf die Flussrichtung achten (dieser Hinweis ist notwendig, da immer wieder Wasserzähler falsch eingebaut wurden und die Zähler rückwärtsliefen):
Garten 54 – Eichfrist abgelaufen
Garten 70 – Wasserzähler defekt
Der Vollzug hat unter Bekanntgabe der neuen Zählernummer und des Zählerstandes per Mail bzw. Mitteilung über den Briefkasten erfolgen. Der Wasserverantwortliche wird danach zeitnah die Verplombung vornehmen.
Ludwig
Wasserverantwortlicher
27. Februar 2023
Information der Landeshauptstadt Dresden, Abt. Straßenverkehrsbehörde an den Vorstand des KGV „Frohe Stunde“ e.V.:
Die vorhandene Zackenlinie zwischen dem KGV „Frohe Stunde“ und der Einfahrt zum Kinderarzt bzw. zur Kita „Pusteblume“, ist eine Grenzmarkierung (Zeichen 299 StVO).
Diese spricht ein Parkverbot im markierten Bereich aus, zusätzliche Verkehrsschilder sind hierfür nicht erforderlich. Im Bereich der Grundstückszufahrten besteht bereits Parkverbot durch die allgemeinen Regeln der StVO.